Zivilrechtliche Vorschriften des AGG
Zivilrechtliche Vorschriften des AGG
Das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot gilt für Schuldverhältnisse,
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die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Personen nach Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat (§ 19 Abs. 1 Nr. 1) oder
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die eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben (§ 19 Abs. 1 Nr. 2).
Aus Geschlechterperspektive ist besonders die Einbeziehung privatrechtlicher Versicherungen bedeutsam. Bisher war es ohne größeren Erklärungsaufwand möglich, unterschiedliche Versicherungstarife für Frauen und Männer z.B. im Bereich der privaten Krankenversicherungen anzubieten. Nach den Regelungen des AGG können solche unterschiedlichen Tarife nur dann gerechtfertigt sein, wenn das Merkmal Geschlecht ein bestimmender Faktor bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ist
(§ 19 Abs. 2 Satz 1). Kosten, die im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Mutterschaft stehen, dürfen für die Risikobewertung nicht berücksichtigt werden (§ 19 Abs. 2 Satz 2). Studien haben gezeigt, dass z.B. die geringere Lebenserwartung von Männern, die vor allem für geschlechterdifferenzierte Tarife in der Rentenversicherung bedeutsam ist zumindest nicht allein durch biologische Faktoren erklärt werden kann (Luy 2006).
Das privatrechtliche Benachteiligungsverbot gilt nicht:
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bei besonderem Nähe- und Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen ( § 19 Abs. 5 Satz 1). Laut Gesetz ist dies insbesondere der Fall, wenn die Parteien oder ihre Angehörige Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen.
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bei familien- und erbrechtlichen Schuldverhältnissen (§ 19 Abs. 4).
Bei Verstoß gegen das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot kommen folgende zivilrechtlichen Ansprüche in Frage:
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Beseitigung der Beeinträchtigung sowie bei Gefahr der Wiederholung Anspruch auf Unterlassung (§ 21 Abs. 1),
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Schadensersatzanspruch bezogen auf den materiellen Schaden bei Verschulden des Benachteiligenden (§ 21 Abs. 2 Satz 1, 2) und
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Entschädigungsanspruch bezogen auf den immateriellen Schaden ohne Verschulden des Benachteiligenden (§ 21 Abs. 2 Satz 3).
Für Organisationen bedeutet dies, ihre Angebote und Produkte diskriminierungsfrei gestalten zu müssen. Maßnahmen dieser Art schützen auch vor Klagen unzufriedener, weil benachteiligter Kundinnen und Kunden. Gender Mainstreaming (GM) zeigt wie eine Organisation, z.B. eine große Wohnungsbaugenossenschaft oder ein privater Versicherungsträger, systematisch Benachteiligungen beim Angebot von Dienstleistungen und Gütern verhindern kann. Im Einzelnen bedeutet dies beispielsweise für Anbietende von Dienstleistungen Vertragsbedingungen, Kalkulationen oder Werbeaktionen zu überprüfen und gegebenenfalls gleichstellungsorientiert zu verändern. Der Erfolg von GM im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit kann für ein Unternehmen darin bestehen, Kundinnen und Kunden zielgruppendifferenziert und damit insgesamt gezielter anzusprechen, ohne auf eine stereotypisierende Darstellung von Frauen und von Männern zurückzugreifen.
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Weiterführende Literatur:
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Däubler, Wolfgang/ Bertzbach, Martin (Hrsg.): Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Handkommentar, 2007, S. 538ff.
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Maier-Reimer, Georg: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz im Zivilrechtsverkehr, NJW 2006, S. 2577-2583.
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Luy, Marc: Ursachen der männlichen Übersterblichkeit: Eine Studie über die Mortalität von Nonnen und Mönchen, in: Geppert, Jochen/ Kühl, Jutta (Hrsg.): Gender und Lebenserwartung, 2006, S. 36-76.
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Schiek, Dagmar (Hrsg.): Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Ein Kommentar aus europäischer Perspektive, 2007, S. 309ff.